Rechtstracker.at

Art. 2 § 19

Fassungen
31.12.2016 bis 24.03.2026 — BGBl. I Nr. 113/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 19 heute25.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1925.03.202631.12.2035 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1931.12.201624.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 113/2016
Art. 2 § 1924.06.200630.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 87/2006
Art. 2 § 1911.08.200123.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
Art. 2 § 1901.01.199910.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 177/1998
Art. 2 § 1901.01.199731.12.1998 BGBl. Nr. 789/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

31.12.2016BGBl. I Nr. 113/2016

Außerkrafttretensdatum

24.03.2026danach: BGBl. I Nr. 11/2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitglieder

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter jedes Landes,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,
    5. Ziffer 5
      je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes,
    6. Ziffer 6
      je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
  2. Absatz 2,Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Inneres und für Landesverteidigung und Sport,
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Absatz eins, Ziffer 5 und 6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 6, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und jene nach Absatz 2, Ziffer 2, vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  5. Absatz 5,Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 5 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.
  6. Absatz 6,Außer den in den Absatz eins und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses teilnehmen.

Im RIS seit

30.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40188647