BGBl. I Nr. 178/1998
178. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 20geändert4. Beiräte: Abs 2 Z 1, Z 2
4. Beiräte
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit, Gesundheit und Soziales und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Verkehr;
2. je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. der Bundeslastverteiler;
… 3 unveränderte Absätze
4. je ein Vertreter der Länder;
5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlenwirtschaft;
6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs.