Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/1998Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20Artikel 2, Paragraph 20
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
4. Beiräte
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.Paragraph 20, (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 3 bis 9 wird beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, anzuhören.
(2)Absatz 2,Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für Arbeit, Gesundheit und Soziales und für Wissenschaft und Verkehr;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je ein Vertreter der Länder;
je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und der Kohlenwirtschaft;
ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs.
Dokumentnummer
NOR12090292
Alte Dokumentnummer
N5199813326O