Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2001Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20Artikel 2, Paragraph 20
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 20. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat jährlich jeweils eine mittelfristige und langfristige Prognose über die Versorgungssicherheit zu veröffentlichen.Paragraph 20, (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat jährlich jeweils eine mittelfristige und langfristige Prognose über die Versorgungssicherheit zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur Auskunftserteilung an die Elektrizitäts-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die Elektrizitäts-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Dokumentnummer
NOR40025885