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BGBl. I Nr. 17/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1998× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 218 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3, Z 1 bis Z 3 (neu)
in Kraft 01.09.1995 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 593/1995 · danach: BGBl. I Nr. 17/1998 § 1↗RIS↗
in Kraft 10.01.1998 – 16.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 · danach: BGBl. I Nr. 23/2005 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt. und daß jeweils die konzessionserteilende Behörde zuständig ist für Konzessionsentziehungsverfahren sowie die Genehmigung und den Widerruf
1. der Bestellung eines Geschäftsführers,
2. der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter und
3. der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.