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BGBl. I Nr. 17/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1998× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 218 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen); Abs 3 Z 1 bis Z 16, Z 18 (neu), Z 19 (neu), Z 21, Z 20 (entfallen); Abs 4 Z 1 bis Z 5; Abs 5; Abs 8 · umnummeriert: Abs 2 Z 5; Abs 3 Z 20
in Kraft 01.09.1995 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 593/1995 · danach: BGBl. I Nr. 17/1998 § 17↗RIS↗
in Kraft 10.01.1998 – 16.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 · danach: BGBl. I Nr. 23/2006 § 17↗RIS↗
§ 17.
(1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.
(2) Der Frachtbrief ist in sechsfacher fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten
1. der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers);,
2. der Empfänger (Lieferschein);,
3. der Frachtzahler Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift derRechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages);,
4. der Güterbeförderungsunternehmer Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des BeförderungsvertragesKontrolle);,
5. der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle);
6 5. das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).
(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Ort Namen und Tag der Ausstellung die Anschrift des Absenders;
2. den Namen und die Anschrift des Absenders Empfängers;
3. den Namen und die Anschrift des Frachtführers Ablieferungsort (Entladeort);
4. den Beladeort Weisungen für die Zoll- und -tag die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;
5. den Ablieferungsort (Entladeort) die Lieferklausel;
6. den Namen Beladeort und die Anschrift des Empfängers -tag;
7. die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, und Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist; die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;
8. Weisungen für die Zoll- und Anzahl, die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie Zeichen und die Bezeichnung Nummern der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere Frachtstücke;
9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Bezeichnung Menge des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;
10. die Anzahl, die Zeichen den Namen und die Nummern der Frachtstücke Anschrift des Frachtführers;
11. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge behördliche Kennzeichen des Gutes Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
12. das behördliche Kennzeichen die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
13. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges Größe und Anzahl der mitgeführten Anhänger verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;
14. bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme); Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;
15. sonstige für die Lieferklausel statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;
16. sonstige Vereinbarungen den Ort und Erklärungen Tag der Beteiligten Ausstellung;
17. die Unterschrift des Frachtführers;
18. die Unterschrift des Absenders;
19. die Unterschrift des Empfängers;
18 20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;
19 21. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten; sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.
20. sonstige für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben.
(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich
1. der Frachtführer Auftraggeber für die Z 1, 3, 7, 12, 13, 14, 17, 19 und 20 bis 5,
2. der Auftraggeber Absender für die Z 2, 5, 6, 8 bis 9 und 15 18,
3. der Absender Frachtführer für die Z 4, 9, 10 und 11 bis 17,
4. der Empfänger für die Z 18 19 und 20,
5. der Frachtfuhrer Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Z 16, sofern ein Interesse an der Eintragung von Vereinbarungen und Erklärungen gemäß Z 16 besteht. der Absender oder der Empfänger für die Z 21, sofern ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.
(5) Die Bei tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.
(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt.
(7) Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag des Folgemonats an den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(8) Für frachtbriefpflichtige Güterbeförderungen ist als Rechnung ausschließlich die hiefür vorgesehene Ausfertigung des Frachtbriefes oder das für bestimmte Beförderungen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegte Beförderungspapier (§ 18 Abs. 3) zu verwenden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1998)