BGBl. I Nr. 17/1998
17. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertZ 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen, sowie
2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen und die Zollorgane.
Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.