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BGBl. I Nr. 181/1998

kundgemacht 04.12.1998 RIS↗
181. Bundesgesetz: Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen
Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen
Kundmachung BGBl. I Nr. 181/1998× zu KRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kunstrückgabegesetz (KRG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 05.12.1998 – 23.11.2009 · idF BGBl. I Nr. 181/1998 · danach: BGBl. I Nr. 117/2009 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche

  1. Ziffer eins
    Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren und nach dem 8. Mai 1945 im Zuge eines daraus folgenden Verfahrens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90 aus 1918,, unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
  2. Ziffer 2
    zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, in das Eigentum der Republik Österreich gelangt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,, waren und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
  3. Ziffer 3
    nach Abschluß von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.