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BGBl. I Nr. 182/1998

kundgemacht 04.12.1998 RIS↗
182. Bundesgesetz: Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus
Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus
Kundmachung BGBl. I Nr. 182/1998× zu Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 05.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 182/1998 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die im Zusammenhang mit den Zuwendungen gemäß Paragraph eins, erforderlichen Erklärungen dem Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gegenüber abzugeben.
  2. Absatz 2,Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus zu verwenden hat.