Absatz eins,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (Paragraph 5,) zugestellt worden ist.
BGBl. I Nr. 19/1998
19. Bundesgesetz: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft
Paragraph 2,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen von Anträgen gemäß Absatz eins, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
- Absatz 3,Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
- Absatz 4,Mit dem Feststellungsbescheid nach Absatz 3, hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
- Absatz 5,Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.
- Absatz 6,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben das Recht, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.