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BGBl. I Nr. 19/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗
19. Bundesgesetz: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/1998× zu BekGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

BekenntnisgemeinschaftenG (BekGG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 10.01.1998 – 18.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 19/1998 · danach: BGBl. I Nr. 78/2011 § 5↗RIS↗

Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
    2. Ziffer 2
      die Statuten dem Paragraph 4, nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.