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BGBl. I Nr. 19/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗
19. Bundesgesetz: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/1998× zu BekGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

BekenntnisgemeinschaftenG (BekGG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 10.01.1998 – 18.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 19/1998 · danach: BGBl. I Nr. 78/2011 § 9↗RIS↗

Beendigung der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Rechtspersönlichkeit endet durch
    1. Ziffer eins
      Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,
    2. Ziffer 2
      Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,
    2. Ziffer 2
      sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5,, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder
    4. Ziffer 4
      bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.
  3. Absatz 3,Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.