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BGBl. I Nr. 20/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/1998× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 2351 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 2
in Kraft 14.05.1993 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 51↗RIS↗
in Kraft 10.01.1998 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 20/1998 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 51↗RIS↗
§ 51. Klassenschülerzahl.
(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß der Unterricht in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner weitere Unterrichtsgegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Hiebei ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)