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BGBl. I Nr. 20/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/1998× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 2351 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 1
in Kraft 01.04.1997 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 766/1996 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 55↗RIS↗
in Kraft 10.01.1998 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 20/1998 · danach: BGBl. I Nr. 36/2012 § 55↗RIS↗
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 55.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Besuch Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.
(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.