BGBl. I Nr. 30/1998
30. Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz, das Post- Betriebsverfassungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz, das Tierärztegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz 1973, die Exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/09geändertlit d, lit e (neu)
… 110 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
e) im Zollwachdienst:
Referent für Ausbildungsangelegenheiten und Diensthundewesen in der Abteilung III/1 des Bundesministeriums für Finanzen.
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Leonding,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 40 und mehr Beamten.
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Badgastein,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 22 bis 39 Beamten.
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Krieglach,
b) im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,
e) im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 13 bis 21 Beamten.
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Annaberg,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Hauptplatz in Wiener
Neustadt,
c) im Kriminaldienst:
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,
e) im Zollwachdienst:
Leiter der Zollwachabteilung/Mobile Überwachung Bangs, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst und zugleich Vertreter des Erhebungsgruppenführers beim Zollamt Innsbruck.
a) im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
1. Wachkommandant des Wachzimmers Pernau in Wels,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Zollfunk-Servicestelle Wien, Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Berg.
a) im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter auf einem Gendarmerieposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher im ZI-Referat 1 - Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Ausrüstungstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe Oberösterreich.
a) im Gendarmeriedienst:
Gruppenkommandant der Ausbildungseinheit beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Funk-Ersatzsprecher bei einer Zollfunkaußenstelle, Mitarbeiter in einem Referat eines Zollamtes 1. Klasse.
Ausbildung
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990.,
e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
… 5 unveränderte Absätze
Kriminaldienst
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.