Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 9.10 bis 9.12 vorgeschriebenen Erfordernisse. 9.1. Eine in den Ziffer 9 Punkt 2 bis 9 Punkt 9 angeführte oder gemäß Paragraph 143, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 9 Punkt 10 bis 9 Punkt 12 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
im Sicherheitswachdienst:
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
im Zollwachdienst:
Referent für Ausbildungsangelegenheiten und Diensthundewesen in der Abteilung III/1 des Bundesministeriums für Finanzen.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Leonding,
im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung römisch eins bei der Bundespolizeidirektion Linz,
im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung römisch zwei, Sicherheitsbüro, Referat 5,
im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini,
im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 40 und mehr Beamten.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Badgastein,
im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
im Kriminaldienst:
Gruppenführer in der Abteilung V im BezirkspolizeikommissariatGruppenführer in der Abteilung römisch fünf im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,römisch sechzehn,
im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 22 bis 39 Beamten.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Krieglach,
im Sicherheitswachdienst:
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
im Kriminaldienst:
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof,
im Zollwachdienst:
Leiter einer Zollwachabteilung mit 13 bis 21 Beamten.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmeriepostens von Annaberg,
im Sicherheitswachdienst:
Wachkommandant des Wachzimmers Hauptplatz in Wiener
Neustadt,
im Kriminaldienst:
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung römisch fünf beim Bezirkspolizeikommissariat römisch elf,
im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal,
im Zollwachdienst:
Leiter der Zollwachabteilung/Mobile Überwachung Bangs, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst und zugleich Vertreter des Erhebungsgruppenführers beim Zollamt Innsbruck.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
im Sicherheitswachdienst:
Wachkommandant des Wachzimmers Pernau in Wels,
im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,Spezialsachbearbeiter in der Abteilung römisch zwei, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg,
im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Zollfunk-Servicestelle Wien, Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Berg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Sachbearbeiter auf einem Gendarmerieposten,
im Sicherheitswachdienst:
Funksprecher im ZI-Referat 1 - Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,
im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg,
im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Ausrüstungstelle Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe Oberösterreich.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Gruppenkommandant der Ausbildungseinheit beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
im Zollwachdienst:
Funk-Ersatzsprecher bei einer Zollfunkaußenstelle, Mitarbeiter in einem Referat eines Zollamtes 1. Klasse.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,Dienstzeiten als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,, Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990,Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
9.12. Für den Kriminaldienst gilt Z 9.11 mit folgenden Abweichungen: 9.12. Für den Kriminaldienst gilt Ziffer 9 Punkt 11, mit folgenden Abweichungen:
Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.