Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.9.1. Eine in den Ziffer 9 Punkt 2 bis 9 Punkt 9 angeführte oder gemäß Paragraph 143, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl in der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol,
Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Kindberg,
Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
Kommandant der Polizeiinspektion Ötz,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Matrei am Brenner,
Kommandant der Polizeiinspektion Mühlbach am Hochkönig,
Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Niederösterreich,
Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
im Justizwachdienst: Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Sachbearbeiter für Einsatztraining beim Landespolizeikommando (Abteilung für Sondereinheiten) für Wien,
im Justizwachdienst: Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Justizwachdienst: Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2aZulassungserfordernis zur Grundausbildung für die, Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b.
9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)9.12. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)