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BGBl. I Nr. 46/1998

kundgemacht 27.02.1998 RIS↗Parlament↗
46. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/1998× zu LDG 1984×

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 113 § 0↗RIS↗
§ 94aneu
in Kraft 01.03.1998 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 46/1998 · danach: BGBl. I Nr. 97/1999 § 94a↗RIS↗

Paragraph 94 a, (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  1. Absatz 2,Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufung zurückzuweisen ist,
    2. Ziffer 2
      die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
    3. Ziffer 3
      ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder
    4. Ziffer 4
      sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.