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BGBl. I Nr. 47/1998

kundgemacht 27.02.1998 RIS↗Parlament↗
47. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/1998× zu LLDG 1985×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 111 § 0↗RIS↗
§ 102aneu
in Kraft 01.03.1998 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 47/1998 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 § 102a↗RIS↗

Paragraph 102 a,

  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
  2. Absatz 2,Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufung zurückzuweisen ist,
    2. Ziffer 2
      die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
    3. Ziffer 3
      ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder
    4. Ziffer 4
      sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.