Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 4/1998

kundgemacht 05.01.1998 RIS↗
4. Bundesgesetz: Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/1998× zu Verbot von blindmachenden Laserwaffen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot von blindmachenden Laserwaffen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1998 · idF BGBl. I Nr. 4/1998 § 3↗RIS↗

Strafbestimmung

Paragraph 3,

Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.