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BGBl. I Nr. 60/1998

kundgemacht 24.04.1998 RIS↗Parlament↗
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 25818 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3geändertText; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.02.1984 – 02.05.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft 03.05.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet der
der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer
ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes - organisatorisch und
organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen beteiligen, die mit
beteiligen, die mit der Kooperation der Notenbanken zusammenhängen oder sonst die
zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf währungs- und kreditpolitischem
währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke kann sie
fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder
Transaktionen solcher Einrichtungen, eigene Rechnung auch an denen ihr selbst den Maßnahmen oder der Transaktionen solcher
Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der Republik Österreich Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 1) Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.
Art. 1 § 3geändertBezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 03.05.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet
Vorbehaltlich der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
ihrer Aufgaben  im  Rahmen  dieses  Bundesgesetzes  -
organisatorisch  und finanziell an  den internationalen Einrichtungen
beteiligen,  die mit der  Kooperation  der  Notenbanken
zusammenhängen  oder  sonst  die internationale  Zusammenarbeit  auf
währungs-  und  kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und
fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen  und für
eigene Rechnung auch an  den Maßnahmen oder Transaktionen solcher
Einrichtungen, an  denen ihr  selbst oder  der Republik Österreich
Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.