BGBl. I Nr. 60/1998
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10 § 47geändertZ 3, Z 4, Schlussteil (neu), Z 5, Z 6
… 4 unveränderte Absätze
ARTIKEL X
Geschäfte der Bank
1. Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48 und 49);
2. Darlehen gegen Pfand zu erteilen (§§ 51 bis 53);
3. auf dem offenen Markt festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen und, vom Bund ausgestellte Schatzscheine und, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (§ 55); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 17 lit. a)
4. Gold zu kaufen und zu verkaufen; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 10) Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten;
dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente zur Absicherung von Goldpositionen ein;
5. das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben (§ 56); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 17 lit. b)
6. das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft zu betreiben (§§ 57 bis 59); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 17 lit. c)
7. kommissionsweise Geschäfte zu besorgen (§ 60).
Art. 10 § 47geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu), Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 5 bis Z 7 (entfallen)
ARTIKEL X
Geschäfte der Bank Oesterreichischen Nationalbank
Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen
1. Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48 und 49); auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;
2. Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen gegen Pfand ausreichende Sicherheiten zu erteilen (§§ 51 bis 53); stellen sind.