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BGBl. I Nr. 60/1998

kundgemacht 24.04.1998 RIS↗Parlament↗
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 25818 § 0↗RIS↗
Art. 10 § 52geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 10 § 52↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 · danach: BGBl. I Nr. 50/2011 Art. 10 § 52↗RIS↗
§ 52. Wird das Darlehen zur Verfallszeit nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Darlehensschuldner und ohne gerichtliches Einschreiten das Pfand zu ihrer Schadloshaltung entweder ganz oder teilweise zu veräußern und den nach voller Deckung ihrer Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten erübrigten Überschuß für Rechnung des Schuldners als Depot zu seiner Verfügung unverzinslich aufzubewahren oder auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden zu erlegen. Die Bank ist jedoch zu diesem Verkauf nicht verpflichtet und, wenn sie nach Fälligkeit des Darlehens nicht dazu schreitet, tritt für ihre Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten keine Verjährung ein.
(1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.
(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EG festgelegt.