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BGBl. I Nr. 60/1998

kundgemacht 24.04.1998 RIS↗Parlament↗
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 25818 § 0↗RIS↗
Art. 12 § 67geändertÜberschrift, Text; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 12 § 67↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 12 § 67↗RIS↗
ARTIKEL XII
Jahresabschluß und Wochenausweis Rechnungslegung
§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Bank Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere zum Tageskurs des 31. Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als der seinerzeitige Ankaufskurs deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 31)
(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
Art. 12 § 67geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 12 § 67↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 · danach: BGBl. I Nr. 68/2015 Art. 12 § 67↗RIS↗
ARTIKEL XII
Rechnungslegung
§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.