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BGBl. I Nr. 60/1998

kundgemacht 24.04.1998 RIS↗Parlament↗
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 25818 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 9geändertText; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.02.1984 – 02.05.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 2 § 9↗RIS↗
in Kraft 03.05.1998 – 16.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 · danach: BGBl. I Nr. 61/2006 Art. 2 § 9↗RIS↗
§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger sowie oder juristische Personen und Unternehmen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8 Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3 Aktiengesetz zu zahlen.
(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gezeichnet. Das hiezu erforderliche Kapital kann in der Weise aufgebracht werden, daß der Gegenwert des der Nationalbank zukommenden Währungsgoldes, der von der Bundesschuld abzuschreiben ist, um den für die Zeichnung der Aktien erforderlichen Betrag vermindert wird gehalten.
(3) Welche Personen und Unternehmen zur Zeichnung des restlichen Grundkapitals der Bank zugelassen sind, bestimmt die Bundesregierung.