Rechtstracker.at

Art. 2 § 9 NBG

Fassungen
03.05.1998 bis 16.05.2006 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 9 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 2 § 917.05.200631.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 61/2006
Art. 2 § 903.05.199816.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 2 § 901.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.05.1998BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

16.05.2006danach: BGBl. I Nr. 61/2006

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j

Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).

Text

Paragraph 9, (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist Paragraph 8, Absatz 3, anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Aktiengesetz zu zahlen.

  1. Absatz 2,Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056951

Alte Dokumentnummer

N3199851649L