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BGBl. I Nr. 60/1998

kundgemacht 24.04.1998 RIS↗Parlament↗
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) 25818 § 0↗RIS↗
Art. 4 § 23geändertAbs 2
in Kraft 01.02.1984 – 02.05.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 4 § 23↗RIS↗
in Kraft 03.05.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 4 § 23↗RIS↗
§ 23. (1) Der Präsident wird vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der abtretende Präsident kann wieder ernannt werden. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur dann abberufen werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung verloren hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert ist. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Bank Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist.
(3) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates und übt in dessen Namen die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er kann gegen Entscheidungen des Direktoriums über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung Einspruch erheben. Wird zwischen dem Präsidenten und dem Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung vorgelegt.
(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom ersten Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.
Art. 4 § 23geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 03.05.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 4 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 60/1998 · danach: BGBl. I Nr. 50/2011 Art. 4 § 23↗RIS↗
§ 23. (1) Der Präsident wird vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der abtretende Präsident kann wieder ernannt werden. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
(21) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen ist. Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Ernannten können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.
(32) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates und übt in dessen Namen die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er kann gegen Entscheidungen des Direktoriums über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung Einspruch erheben. Wird zwischen dem Präsidenten und dem Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung vorgelegt. Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.
(43) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom ersten Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten. Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.