Absatz eins,Wurde eine Freisetzung entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, ohne vorherige Genehmigung durchgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der diese Freisetzung durchgeführt hat, die Entfernung der freigesetzten GVO sowie alle sonstigen Maßnahmen aufzutragen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Gewährleistung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,), zur Hintanhaltung der Verbreitung dieser GVO einschließlich ihres Erbmaterials und zur Sicherstellung der freigesetzten GVO zweckmäßig und erforderlich sind.
BGBl. I Nr. 73/1998
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101bneu
Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung
Paragraph 101 b,
- Absatz 2,Die Behörde hat ohne vorherige Genehmigung freigesetzte GVO durch Bescheid zu beschlagnahmen; Paragraph 109, Absatz 4, zweiter und dritter Satz sind auf solche GVO anzuwenden.