Absatz eins,Für die Kontrolle der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) von in Verkehr gebrachten Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ist beim Bundeskanzleramt eine Dokumentationsstelle über sicherheitsrelevante Eigenschaften und für die Identifikation der in diesen Erzeugnissen enthaltenen GVO notwendige Informationen einzurichten.
BGBl. I Nr. 73/1998
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101dneu
Sicherheitsdokumentation
Paragraph 101 d,
- Absatz 2,Die dafür erforderlichen Angaben und Informationen werden der Dokumentationsstelle mit dem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen (Paragraph 54, Absatz eins,) übermittelt. Diese Angaben haben jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
- Ziffer 2Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers,
- Ziffer 3eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften,
- Ziffer 4Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung in Österreich,
- Ziffer 5vorgesehene Kennzeichnung,
- Ziffer 6Anleitungen und Empfehlungen für die Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der entstehenden Reststoffe und deren Behandlung sowie der Notfallpläne und adäquate Informationen zur Identifikation des GVO (insbesondere eingebrachte Nukleotidsequenzen).