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BGBl. I Nr. 73/1998

kundgemacht 22.05.1998 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1998× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1716 § 0↗RIS↗
§ 101dneu
in Kraft 01.07.1998 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 73/1998 · danach: BGBl. I Nr. 94/2002 § 101d↗RIS↗

Sicherheitsdokumentation

Paragraph 101 d,

  1. Absatz eins,Für die Kontrolle der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) von in Verkehr gebrachten Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ist beim Bundeskanzleramt eine Dokumentationsstelle über sicherheitsrelevante Eigenschaften und für die Identifikation der in diesen Erzeugnissen enthaltenen GVO notwendige Informationen einzurichten.
  2. Absatz 2,Die dafür erforderlichen Angaben und Informationen werden der Dokumentationsstelle mit dem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen (Paragraph 54, Absatz eins,) übermittelt. Diese Angaben haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers,
    3. Ziffer 3
      eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften,
    4. Ziffer 4
      Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung in Österreich,
    5. Ziffer 5
      vorgesehene Kennzeichnung,
    6. Ziffer 6
      Anleitungen und Empfehlungen für die Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der entstehenden Reststoffe und deren Behandlung sowie der Notfallpläne und adäquate Informationen zur Identifikation des GVO (insbesondere eingebrachte Nukleotidsequenzen).