Absatz eins,Soweit dies zur Gewährleistung der Kontrolle der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, erforderlich ist, hat der Bundeskanzler nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vollständigkeit sicherheitsrelevanter Angaben durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der gemäß Paragraph 57, Ziffer 2, vorzunehmenden Unterrichtung der Behörde zu erlassen.
BGBl. I Nr. 73/1998
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101eneu
Verordnungsermächtigung
Paragraph 101 e,
- Absatz 2,Zusätzlich sind in die Sicherheitsdokumentation Informationen aufzunehmen, die die Behörde gemäß Paragraph 57, Ziffer 2, erhält.