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BGBl. I Nr. 73/1998

kundgemacht 22.05.1998 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1998× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1716 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 30.09.1998 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 73/1998 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.10.1998 – 30.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/1998 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 40↗RIS↗
Behördliche Entscheidung
§ 40.
(1) Die Behörde hat über Anträge gemäß § 37 Abs. 2 binnen 90 Tagen ab Eingang des Antrages zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, daß vom Betreiber die sich aus den Bestimmungen des Teiles A dieses Abschnittes und der darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen für die vorgesehene Freisetzung erfüllt und diese Freisetzung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird, und
2. gewährleistet ist, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nicht zu erwarten sind., und
3. der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 79j Abs. 1 zweiter oder dritter Satz vorlegt.
(2) Die Behörde hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, den Zeitraum, innerhalb dessen eine Freisetzung durchgeführt werden darf, zu befristen oder für die Durchführung und erforderlichenfalls auch für die Überwachung nach der Durchführung bestimmte geeignete Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.