durch eine Kriegshandlung, ähnliche Feindseligkeiten, einen Bürgerkrieg, einen Aufstand oder ein außergewöhnliches, unabwendbares und in seinen Folgen zumutbarerweise nicht vermeidbares Naturereignis,
BGBl. I Nr. 73/1998
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79cneu
Ausschluß der Haftung
Paragraph 79 c,
Die Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach Paragraph 79 a, mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß Paragraphen 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oder
- Ziffer 3in Befolgung einer Rechtsvorschrift oder einer besonderen behördlichen Anordnung oder Zwangsmaßnahme
verursacht worden ist.