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BGBl. I Nr. 73/1998

kundgemacht 22.05.1998 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1998× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1716 § 0↗RIS↗
§ 81geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, Schlussteil
in Kraft 13.07.1994 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 73/1998 § 81↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 16.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/1998 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 81↗RIS↗
Zusammensetzung der Gentechnikkommission
§ 81.
(1) Der Kommission haben anzugehören:
1.
a) ein Zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes - Bundesministerin, davon eine Expertin für Frauenangelegenheiten,
b) ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport Land- und Konsumentenschutz Forstwirtschaft,
d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- Umwelt, Jugend und Forstwirtschaft Familie,
e) ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wirtschaftliche Angelegenheiten,
f) ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Wissenschaft und Verkehr,
g) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Bundesminister;
2.
… 14 unveränderte Absätze
a) ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
b) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
c) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
d) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Organisationen;
3. je ein Vertreter der wissenschaftlichen Ausschüsse - das Vorschlagsrecht haben die entsendenden Ausschüsse;
4. acht Sachverständige, die über Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Molekularbiologie, Hygiene, Ökologie, Sicherheitstechnik und Soziologie verfügen. Jeder der genannten Bereiche muß durch mindestens einen Sachverständigen vertreten sein. Mindestens fünf dieser Experten müssen mit GVO gearbeitet haben; das Vorschlagsrecht hat die österreichische Akademie der Wissenschaften;
5. je ein Sachverständiger für Fragen der Molekularbiologie über Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
6.
a) ein Vertreter der wissenschaftlichen Philosophie - das Vorschlagsrecht hat die österreichische Rektorenkonferenz,
b) ein Vertreter einer theologischen Fakultät das Vorschlagsrecht haben die theologischen Fakultäten Österreichs,
c) ein Arzt - das Vorschlagsrecht haben die drei medizinischen Fakultäten Österreichs,
d) eine mit Umweltproblemen vertraute Person - das Vorschlagsrecht hat das Umweltbundesamt,
e) ein Vertreter, der durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vorzuschlagen ist.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Grund der Vorschläge gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls für fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Vorschlagsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.