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BGBl. I Nr. 78/1998

kundgemacht 18.06.1998 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes, des AIDS-Gesetzes 1993, des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, des Rezeptpflichtgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behörden-Überleitungsgesetz, das AIDS-Gesetz 1993, das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, das Rezeptpflichtgesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 11 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 2 Z 9
in Kraft 01.08.1996 – 18.06.1998 · idF BGBl. Nr. 379/1996 · danach: BGBl. I Nr. 78/1998 § 60↗RIS↗
in Kraft 19.06.1998 – 29.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 78/1998 · danach: BGBl. I Nr. 35/2004 § 60↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Abgrenzungskommission
§ 60.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des § 59 ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten.
(2) Der Abgrenzungskommission haben als Mitglieder anzugehören:
1. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie,
2. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakognosie,
3. zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
4. ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
6. ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs,
7. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
8. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und
9. der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt ein Vertreter des Bundesinstitutes für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen Arzneimittel.
(3) Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Abs. 3 genannte Zeit einen Beamten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen.
(5) Für jedes Mitglied der Abgrenzungskommission sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.
(7) Die Beratungen der Abgrenzungskommission sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemeinsam zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
(8) Die Tätigkeit in der Abgrenzungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Abgrenzungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.
Anmerkung
ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998