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BGBl. I Nr. 81/1998

kundgemacht 03.07.1998 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/1998× zu AFFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz (AFFG) 14 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 8; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 26.10.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 704/1995 · danach: BGBl. I Nr. 81/1998 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 27.07.2000 · idF BGBl. I Nr. 81/1998 · danach: BGBl. I Nr. 64/2000 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn
nur übernehmen
1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen den Euro-Betrag nicht übersteigt, der gemäß dem Umrechnungsfaktor einem Betrag von 295 Milliarden Schilling nicht übersteigt entspricht; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;
einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;
2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 12 1,1 Milliarden Schilling Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes Euro-Wertes der Kreditoperation;
3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden Zinsfuß für Eskontierungen wenn die Laufzeit der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) ( Kreditoperationen gemäß§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1991, BGBl. Nr. 697) beträgt 1 40 Jahre nicht übersteigt;
4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 7 vH über dem arithmetischen Mittel aus den am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz”);
5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Laufzeit Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre Festlegung der Konditionen nicht übersteigt mehr als 15 Prozentpunkte betragen;
6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung nicht mehr als 2 1/2 vH über den nominellen Zinsfuß gemäß Z 3 und bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nicht mehr als 4 vH über dem nominellen Zinsfuß gemäß Z 4 beträgt. Die prozentuelle Gesamtbelastung ist unter Zugrundelegung der folgenden Formel zu errechnen: wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital- und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;
Rückzahlungskurs - Nettoerlös
der Kreditoperation
in Hundertsätzen
100 x (nomineller Zinsfuß + ---------------------------)
mittlere Laufzeit
-------------------------------------------------------
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
7. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Z 6 nicht überschritten wird;
8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Schilling Euro oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates oder eine Fremdwährung lautet.
(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im amtlichen Kursblatt von der Wiener Börse Europäischen Zentralbank verlautbarten Mittelkurs (Mittel-)Kurs für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte für die Vertragswährung im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse ein Kurs (Mittel-)Kurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so hat die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu dem die Vertragswährung in Schilling Euro umgetauscht wurde. Fand die Haftungsübernahme oder im Weg einer der Umtausch vor dem Tag, an dem Österreich an der Wiener Börse notierten Währung umgetauscht wurde dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-V teilnimmt, statt, ist der auf den Haftungsrahmen angerechnete Schilling-Betrag gemäß dem Umrechnungsfaktor auf die genannten Haftungsbeträge umzurechnen.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 1 Z 6 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Der interne Zinsfuß ist als jener jährliche, dekursive Zinsfuß definiert, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Laufzeit der Kreditoperation vertraglich bedungenen Zahlungen auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen.
(4) Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des nominellen Zinsfußes sowie der prozentuellen Gesamtbelastung im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit der nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 für die Vertragswährung am Vortag des Vertragsabschlusses maßgeblich. Bei Inanspruchnahme in einer anderen Währung als in der Vertragswährung sowie einer bereits in Anspruch genommenen Währung anläßlich einer neuen Zinsperiode ist der nominelle Zinsfuß und die prozentuelle Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 1 Z 6 am Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6, für die anstelle des Vortages des Vertragsabschlusses der Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme maßgeblich ist, zu beurteilen.