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BGBl. I Nr. 92/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
92. Bundesgesetz: 20. Straßenverkehrsordnungs-Novelle
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/1998× zu StVO 1960×

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 2441 § 0↗RIS↗
§ 94dgeändertZ 4, Z 4 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), Schlussteil (neu), Z 14
in Kraft 01.10.1994 – 21.07.1998 · idF BGBl. Nr. 518/1994 · danach: BGBl. I Nr. 92/1998 § 94d↗RIS↗
in Kraft 22.07.1998 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 92/1998 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 94d↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
2. das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
3. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken, ein Hupverbot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden,
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
b) ein Hupverbot,
c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
… 9 unveränderte Absätze
5. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,
6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
9. die Bewilligung nach § 82,
10. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
11. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
12. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
13. die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
15. die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
… 6 unveränderte Absätze
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
16. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
17. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
18. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
19. die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
20. die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).