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BGBl. I Nr. 95/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
95. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Ärztegesetzes 1984 und des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1984 und das Krankenanstaltengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 11 § 0↗RIS↗
§ 108geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 01.09.1997 – 30.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 95/1998 § 108↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 22.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 95/1998 · danach: BGBl. I Nr. 116/1999 § 108↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 108.
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.
(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2001 auszuüben. Ab 1. Jänner 2002 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
(5) Zeiten
1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
3. des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
4. des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,
die in die achtjährige beziehungsweise fünfjährige Frist der Abs. 2 und 3 fallen, verlängern diese entsprechend.