BGBl. I Nr. 95/1998
95. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Ärztegesetzes 1984 und des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1984 und das Krankenanstaltengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90geändertZ 2
Berufsausübung
§ 90.
Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis
1. zu einer Krankenanstalt,
2. zu sonstigen im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen, oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
3. zu freiberuflich tätigen Ärzten,
… 3 unveränderte Absätze
4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
erfolgen.