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BGBl. I Nr. 96/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kardiotechnikergesetz (KTG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.01.1999 – 24.04.2014 · idF BGBl. I Nr. 96/1998 · danach: BGBl. I Nr. 32/2014 § 19↗RIS↗

Kardiotechnikerliste

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste).
  2. Absatz 2,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Ausübung des Berufes als Kardiotechniker beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,Wer die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfülllt Anmerkung, richtig: erfüllt), ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Liste der Kardiotechniker einzutragen. Personen, die sich gemäß Absatz 2, zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid zu versagen.
  5. Absatz 5,Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.
  6. Absatz 6,Die Kardotechnikerliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnung und sonstiger Titel öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet.