die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
BGBl. I Nr. 96/1998
96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Zulassung zur Ausbildung
Paragraph 25,
Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Vetrauenswürdigkeit und
- Ziffer 3ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
- Ziffer 4ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
- Ziffer 5eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
- Ziffer 6einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
- Ziffer 7einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,