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BGBl. I Nr. 96/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kardiotechnikergesetz (KTG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.01.1999 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 96/1998 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 25↗RIS↗

Zulassung zur Ausbildung

Paragraph 25,

Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
  2. Ziffer 2
    die Vetrauenswürdigkeit und
  3. Ziffer 3
    ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder
  4. Ziffer 4
    ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder
  5. Ziffer 5
    eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder
  6. Ziffer 6
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 3, oder 4 oder
  7. Ziffer 7
    einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Ziffer 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Ziffer 5,