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BGBl. I Nr. 96/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kardiotechnikergesetz (KTG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.01.1999 – 29.10.2019 · idF BGBl. I Nr. 96/1998 · danach: BGBl. I Nr. 105/2019 § 8↗RIS↗

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
    2. Ziffer 2
      die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.