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BGBl. I Nr. 96/1998

kundgemacht 21.07.1998 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG) erlassen wird und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kardiotechnikergesetz (KTG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1999 – 23.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 96/1998 · danach: BGBl. I Nr. 90/2006 § 9↗RIS↗

Berufsberechtigung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      eigenberechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 10 bis 12) erbringen,
    4. Ziffer 4
      über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
    5. Ziffer 5
      in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist,
    1. Ziffer eins
      wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.