Absatz eins,Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
- Ziffer einseigenberechtigt sind,
- Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 10 bis 12) erbringen,
- Ziffer 4über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
- Ziffer 5in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.