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BGBl. II Nr. 336/1998

kundgemacht 22.09.1998 RIS↗
336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Personalvertretungsumlage, über die Errichtung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Personalvertretungsfonds-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 336/1998× zu Personalvertretungsfonds-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personalvertretungsfonds-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 23.09.1998 · idF BGBl. II Nr. 336/1998 § 1↗RIS↗

Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds

Personalvertretungsumlage

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann die Personalvertreterversammlung die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes (einschließlich der Zulagen und Nebengebühren, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen von mindestens einem Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens ist über Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen durchzuführen. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
  3. Absatz 3,Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat den Beschluß auf Einhebung einer Personalvertretungsumlage gemäß Absatz eins und 3 bzw. das Ergebnis einer allfälligen Abstimmung gemäß Absatz 2, dem Betriebsinhaber und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer) unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage.