Absatz eins,Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wird (Paragraph eins, Absatz eins bis 3), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung zu beschließen. Anläßlich der rechtlichen Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds (Paragraph 10,) hat die Personalvertreterversammlung eine nähere Regelung über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.
BGBl. II Nr. 336/1998
336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Personalvertretungsumlage, über die Errichtung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Personalvertretungsfonds-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Art und Weise der Auflösung bzw. der Wiedereingliederung
Paragraph 14,
- Absatz 2,Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel bzw. über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.