Absatz eins,Wird das Unternehmen dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Personalvertretungsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Zentralausschuß. Der Zentralausschuß hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
BGBl. II Nr. 336/1998
336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Personalvertretungsumlage, über die Errichtung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Personalvertretungsfonds-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Durchführung der Auflösung
Paragraph 15,
- Absatz 2,Der Zentralausschuß hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses die Auflösung des Personalvertretungsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat der ehemalige Zentralausschußvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern den Personalvertretungsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Personalvertretungsfonds betreffen, der zuständigen Arbeiterkammer zu übermitteln.
- Absatz 3,Wird der Personalvertretungsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 12, Absatz eins, 5 und 6) aufgelöst, so hat die zuständige Arbeiterkammer die Auflösung durchzuführen.