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BGBl. II Nr. 336/1998

kundgemacht 22.09.1998 RIS↗
336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Personalvertretungsumlage, über die Errichtung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Personalvertretungsfonds-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 336/1998× zu Personalvertretungsfonds-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personalvertretungsfonds-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 23.09.1998 · idF BGBl. II Nr. 336/1998 § 24↗RIS↗

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.