Absatz eins,Die Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen.
BGBl. II Nr. 336/1998
336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Personalvertretungsumlage, über die Errichtung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Personalvertretungsfonds-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Paragraph 29,
- Absatz 2,Die Rechnungsprüfer haben überdies den Zentralausschuß von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.
- Absatz 3,Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Vorsitzenden des Zentralausschusses (Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.