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BGBl. II Nr. 336/1998

kundgemacht 22.09.1998 RIS↗
336. Verordnung: Personalvertretungsfonds-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Einhebung der Personalvertretungsumlage, über die Errichtung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Personalvertretungsfonds-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 336/1998× zu Personalvertretungsfonds-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personalvertretungsfonds-Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 23.09.1998 · idF BGBl. II Nr. 336/1998 § 31↗RIS↗

Abschnitt 5
Revision

Paragraph 31,

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds sowie seiner rechtlich verselbständigten Teile obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.