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BGBl. II Nr. 361/1998

kundgemacht 09.10.1998 RIS↗
361. Verordnung: Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung von Druckbehältern (Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 361/1998× zu DBA-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 10.10.1998 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 361/1998 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 3↗RIS↗

Technische Regeln für die Aufstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 8, des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und gegebenenfalls Paragraph 5, entspricht.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2:

  1. Für Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis

     5 000 l ............................................... 3 m,

  2. für Druckbehälter mit einem Rauminhalt

     größer als 5 000 l und bis 30 000 l ................... 5 m und

  3. für Druckbehälter mit einem Rauminhalt

     größer als 30 000 l .................................. 10 m.

  1. Absatz 3,Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.
  2. Absatz 4,Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4 Punkt eins,, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.