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BGBl. II Nr. 361/1998

kundgemacht 09.10.1998 RIS↗
361. Verordnung: Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung von Druckbehältern (Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 361/1998× zu DBA-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 10.10.1998 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 361/1998 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 4↗RIS↗

Alternative technische Regeln für die Aufstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.
  2. Absatz 2,Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.
  3. Absatz 3,Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Absatz eins, zu bewerten.
  4. Absatz 4,Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2 und deren Bewertung gemäß Absatz 3, anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Absatz 4, zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.